AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Linda Nier – Text & Konzept

 

  1. Geltungsbereich

1.1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche – auch künftigen – Leistungen von Linda Nier – Text & Konzept (ab sofort „NIER“ genannt). Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen NIER und den Personen, die deren Leistungen in Anspruch nehmen (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt).

1.2. Das Angebot von NIER richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d. h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei der Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Nur diese sind Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.

1.3.Soweit die NIER dem Auftraggeber nach den vertraglichen Bestimmungen Leistungen eines Dritten verschafft, gelten hinsichtlich dieser Leistungen ergänzend die AGB des Dritten, sofern sich der Auftraggeber von diesen vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen konnte.

1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit NIER diese schriftlich anerkannt hat.

Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen oder Unklarheiten stets Vorrang vor den nachfolgend genannten Bestimmungen.

 

  1. Vertragsschluss

2.1.Ist der Auftraggeber an den Leistungen von NIER interessiert, so kann er von NIER ein Angebot anfordern.

2.2. Wünscht der Auftraggeber ein Tätigwerden von NIER zu den Konditionen des Angebots, teilt er dies NIER schriftlich, in Textform (insb. per E-Mail) oder mündlich mit. Mit Zugang einer Annahmeerklärung des Auftraggebers bei NIER kommt dann der Vertrag zustande (im Folgenden „Vertragsschluss“ genannt).

2.3.Bei Aufträgen mit Lieferungen an Dritte gilt der jeweilige Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung geschlossen wird.

2.4. NIER ist an ein Angebot längstens für 4 Wochen gebunden, es sei denn aus dem Angebot ergibt sich ein Wille von NIER für eine kürzere oder längere Bindefrist.

 

  1. Mitwirkung des Auftraggebers

3.1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der erfolgreiche Abschluss des Auftrags von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig ist. Dieser ist daher verpflichtet, NIER möglichst frühzeitig über die Rahmenbedingungen und die einzelnen Anforderungen des Auftrags zu informieren. Beistellungen (z.B. Briefings, Texte) hat der Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

3.2. Der Auftraggeber unterrichtet NIER unverzüglich in Textform über Bedenken in Bezug auf die erbrachten Leistungen, Beistellungen und Mitwirkungen und über die künftige Entwicklung des Auftrags.

3.3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist NIER berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3.4.Verzögerungen im Projektablauf, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruhen, hat dieser zu verantworten.

 

  1. Einbeziehung von Dritten

4.1. NIER ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber Dritte im Namen und für Rechnung des Auftraggebers mit der Erbringung einzelner Leistungen zu beauftragen. Der Auftraggeber wird NIER hierfür, auf gesonderte Aufforderung, eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

4.2. NIER informiert den Auftraggeber vor Auftragserteilung gesondert über die entstehenden Kosten, sofern diese nicht schon im Angebot enthalten sind.

4.3. NIER darf im Übrigen die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

 

  1. Termine, Lieferfristen

5.1. Termine und Lieferfristen gelten zu Lasten NIERs ausschließlich dann als fix, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Andernfalls sind die Termine und Lieferfristen für NIER lediglich unverbindliche Orientierungshilfen.

5.2. Soweit und solange die von NIER geschuldeten Leistungen infolge höherer Gewalt nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden können, haftet NIER nicht für die Verzögerung. Ein Recht des Auftraggebers zum Vertragsabbruch besteht in solchen Fällen nur, soweit die Projektfortführung für ihn auch unter Berücksichtigung der Belange NIERs unzumutbar ist.

 

  1. Leistungsort

6.1. Der Leistungsort von NIER ist flexibel.

6.2. Soll die Ware/Dienstleistung postalisch versandt werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person/Firma übergeben worden ist.

 

  1. Leistungsumfang, Vergütung, Musternutzungsrecht

7.1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der auftragsbezogenen Leistungsbeschreibung NIERs. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten NIERs. Mehraufwand von NIER, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten NIERs berechnet.

 

7.2. Allgemein

7.2.1. Die Abrechnung von Vergütung auf Stundenbasis erfolgt fünfminutengenau.

7.2.2. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von NIER ganz oder teilweise wiederholt werden müssen.

7.2.3. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, so gilt bezüglich des Honorars NIERs zwischen den Vertragspartnern § 648 BGB.

7.2.4. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

7.2.5. Die Preise NIERs gelten ab Werk. Verpackung, Fracht, Zoll, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind vom Auftraggeber zusätzlich in der tatsächlich entstehenden Höhe zu tragen.

7.2.6. Die im Angebot festgelegten Beschaffenheitsvereinbarungen legen im Übrigen die Eigenschaften der Leistungen abschließend fest. Erklärungen NIERs im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten keine Übernahme einer Garantie seitens NIERs. Ein Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie.

7.2.7. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt NIER dem Auftraggeber alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts, insb. von Ton, Bild und Text.

 

7.3. Besonderheiten bei Druckaufträgen

7.3.1. Änderungen nach Druckreife auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber nach Aufwand gemäß der Preisliste NIERS berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

7.3.2. Die Parteien sind sich bewusst, dass es bei Druckmaterialien zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage kommen kann. Bei Lieferungen von Druckmaterialien unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, bei Druckmaterialien zwischen 1.000 kg und 2.000 kg beträgt der Prozentsatz 15 %. Der Auftraggeber akzeptiert eine Lieferung als vertragsgemäß, sollte es zu derartigen Mehr- oder Minderlieferungen kommen.

7.3.3.Bei farbigen Reproduktionen kann es in allen Herstellungsverfahren zu geringfügigen Abweichungen vom Original kommen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs,
Andrucken) und dem Endprodukt. Diese Abweichungen lassen sich drucktechnisch nicht ganz ausschließen.

 

  1. Arbeitszeiten, Zuschläge, Reisezeiten, Reisekosten und sonstige Aufwendungen

8.1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.

8.2.Reisezeiten werden als Arbeitszeiten abgerechnet.

8.3. Fallen Reise- und/oder Hotelkosten an, so ist NIER berechtigt, Spesen und Kostenerstattung entsprechend den steuerlich anerkannten Sätzen zu verlangen.

 

  1. Abnahme

Sofern der Auftraggeber zur Abnahme von Leistungen NIERs verpflichtet ist, gilt Folgendes:

 

9.1 .Allgemein

9.1.1. Schuldet NIER einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z.B. Entwurf), so übersendet sie das fertige Arbeitsergebnis zwecks Abnahme an den Auftraggeber.

9.1.2. Die Abnahme gilt binnen 14 Tagen nach Überlassung der bestellten Arbeiten als erteilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht binnen dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

9.1.3. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine konkrete künstlerische Gestaltung der Gegenstand des Auftrags war.

9.1.4. Bestehen wesentliche Abweichungen vom geschuldeten Werk, wird NIER diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen.

9.1.5.Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

9.1.6. NIER kann Teilabnahmen für in sich geschlossene Teilleistungen verlangen. Die Ziffern 9.1.1. bis 9.1.5. geltend entsprechend. In diesem Fall erstreckt sich die Abnahme jedoch nicht auf solche Eigenschaften des Werkes, die erst im Zusammenwirken mit späteren Lieferungen und Leistungen überprüft werden können.

9.1.7. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Zurückweisung und Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

9.1.8. NIER hat einen Anspruch auf Erteilung einer Abnahme-, Druckreife und/oder Fertigungsreifeerklärung in Textform.

10. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit

10.1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig, sofern nicht in Textform andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, bei Werkleistungen aber frühestens mit Abnahme der Leistung.

10.2. NIER ist berechtigt, bei umfangreichen Vorleistungen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei großen Aufträgen oder bei besonders hochpreisigen für die Auftragsbearbeitung notwendigen Materialien. Insbesondere ist NIER auch berechtigt, in der Weise angemessene Vorauszahlungen zu verlangen und dass ein nach Zeit zu vergütender Aufwand NIERs monatlich jeweils zum ersten des Folgemonats abgerechnet wird. Einzelheiten regeln die Parteien über das Angebot von NIER.

10.3. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Zoll, Versicherung oder sonstige Versandkosten.

10.4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich NIER ausdrücklich vor. Schecks und Wechsel werden immer ohne Skontogewährung angenommen. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.

10.5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann NIER Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nach ihrer Wahl verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware bis zur Zahlung zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen NIER auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Als Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gilt insbesondere die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Auftraggeber sowie die Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

 

  1. Periodische Arbeiten

11.1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.

11.2. Die Kündigung bedarf der Textform.

 

  1. Leistungsänderungen

12.1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass während der Laufzeit des Vertrags Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen aufgrund sich ändernder Rahmenbedingungen erforderlich werden können.

12.2. Beide Vertragspartner sind berechtigt, den jeweils anderen Vertragspartner aufzufordern, über Änderungen der vereinbarten Leistungen (Leistungsänderungen, -reduktionen und -ergänzungen – „Change Request“) zu beraten und zu verhandeln. Beide Vertragspartner sind nach entsprechender Aufforderung verpflichtet, in ernsthafte Beratungen und Verhandlungen einzutreten. Die Vertragspartner sind sich einig, dass sich ein Change Request nicht aus der Konkretisierung oder Detaillierung einer bestehenden Anforderung ergibt.

12.3. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Vertragspartner über den Change Request schriftlich geeinigt haben, werden die Vertragspartner ihre Leistungen erbringen, als ob der Change Request nicht ausgesprochen worden wäre, es sei denn, dass dies schriftlich anders vereinbart wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragspartner endgültig keine Einigung über den Change Request erzielen.

12.4.Soweit der Auftraggeber die Umsetzung eines Change Request wünscht, wird NIER prüfen, ob der gewünschte Change Request durchführbar ist und wird dem Auftraggeber möglichst kurzfristig schriftlich darüber informieren, welche Auswirkungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des vereinbarten Zeitplans voraussichtlich ergeben. Das Ergebnis der Prüfung beinhaltet daher im zu erstellenden Angebot folgende Aussagen:

  • Eine detaillierte Beschreibung der funktionalen Leistungsänderungen
  • Eine Beschreibung der etwaigen Auswirkungen auf die Funktion des Gesamtsystems insgesamt
  • Eine Beschreibung der Auswirkungen auf den bisher definierten Leistungsumfang und die Kosten (Mehr- oder Minderkosten)
  • Eine Beschreibung der Auswirkung auf die vereinbarten Termine
  • Angabe einer Angebotsbindefrist, die 14 Tage nicht unterschreiten soll

12.5. Gegen Vergütung der Ausfallzeiten kann der Auftraggeber bis zur Einigung über einen eingebrachten Change Request die teilweise oder vollständige Unterbrechung der Leistung von NIER fordern. Eventuell vereinbarte Termine verlängern sich dementsprechend um die Ausfallzeit sowie um die Zeit, die NIER benötigt, um nach einer Unterbrechung die Wiederaufnahme der Arbeiten zu organisieren und die notwendigen Ressourcen wieder zur Verfügung zu stellen.

12.6. NIER kann für Ausarbeitungen nach Ziffer 12.4. die Erstattung des hierfür anfallenden Aufwandes zum vereinbarten Stundensatz verlangen. Die Parteien gehen davon aus, dass für einen Change Request maximal 2 Manntage Bearbeitungszeit anfallen. Einen höheren Aufwand kann NIER nur dann ersetzt verlangen, wenn dieser Aufwand zuvor durch den Auftraggeber freigegeben worden ist.

12.7. Die Vertragspartner werden die gewünschten Änderungen in einer von beiden Seiten unterschriebenen Änderungsvereinbarung schriftlich festlegen. Wird über das Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Vertragspartner, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, die Leistungen entsprechend den ursprünglich verabschiedeten Vereinbarungen durchführen. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien über das zu zahlende Entgelt keine Einigung erzielen können.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die gelieferte Dienstleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum ausstehenden Forderungen NIERs gegen den Auftraggeber im Eigentum von NIER. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hiermit an NIER ab. NIER nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für NIER bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so ist NIER auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung NIERs beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl NIERs verpflichtet.

13.2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum NIERs hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit NIER ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, NIER die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

13.3. Bei Be- oder Verarbeitung von NIERs gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Dienstleistungen ist NIER als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung das Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist NIER auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

13.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist NIER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzuverlangen.

 

  1. Urheberrechte, Nutzungsrechte

14.1. Sofern die Arbeitsergebnisse, die von NIER im Rahmen des Vertrags erstellt werden, urheberrechtlichen Schutz genießen, haben die Urheber das Recht, bei der öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung als Urheber benannt zu werden. Der Auftraggeber hat diesen Urheberhinweis auf den jeweiligen Werken oder im Impressum der Medien oder in der Anbieterkennzeichnung der Internetseite einzufügen.

14.2. Die urheberrechtlich geschützten Werke oder deren Reproduktionen dürfen ohne schriftliche Einwilligung NIERs weder bearbeitet noch anders umgestaltet werden.

14.3. Die Nutzungsrechte gehen erst auf den Auftraggeber über, wenn dieser die gesamte Vergütung aus dem jeweiligen Auftrag und sämtliche auftragsbezogenen Organisations- und Materialkosten, Zusatzleistungen und verauslagten Fremdkosten bezahlt hat. Werden von NIER in sich geschlossene Teilleistungen erbracht, die ihrerseits in Teilen abgenommen werden (vgl. Ziffer 9.1.6.), erfolgt die Rechteübertragung in Bezug auf die Gegenstände dieser Teilleistung, wenn das für die Teilleistung geschuldete Entgelt vollständig gezahlt wurde. Die Rechte gehen insoweit einen Tag nach Eingang des gesamten Entgelts, bei Teilzahlungen einen Tag nach Eingang der letzten Teilzahlung bei NIER auf den Auftraggeber über.

14.4. Durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Auftraggeber das Recht, die für ihn erstellten Unterlagen bestimmungsgemäß in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu benutzen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird dem Auftraggeber nur das einfache Nutzungsrecht und kein Bearbeitungsrecht übertragen.

14.5. Die Weitergabe der Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Werken an Dritte bedarf, soweit nichts andere vereinbart ist, einer vorherigen schriftlichen Einwilligung NIERs.

14.6. NIER darf die erstellten Arbeitsergebnisse unabhängig von der Einräumung eines einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechts uneingeschränkt im Rahmen der Eigenwerbung nutzen. Der Auftraggeber überträgt auf NIER insoweit, soweit erforderlich, die entsprechenden einfachen Nutzungsrechte.

14.7. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auch von NIER erstellte Präsentationen urheberrechtlich geschützt sind und auch hier die Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber übergehen. Eine unentgeltliche Nutzungsrechtsübertragung erfolgt nicht. Insbesondere ist dem Auftraggeber daher die Weitergabe der Präsentation an Dritte (z.B. zur Einholung eines Vergleichsangebots) erst nach Übergang der Nutzungsrechte gestattet.

 

  1. Herausgabe von Unterlagen und Daten

15.1. NIER stellt dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse nur in dem Format zur Verfügung, die dieser für die vertragsgemäße Nutzung der Leistung benötigt.

15.2. Ist die Lieferung von Papierdokumenten (beispielsweise Flyern, Broschüren, Plakaten, Anzeigen) vereinbart, stellt NIER dem Auftraggeber nur die Unterlagen in der beauftragen Menge, aber keine Dateien zur Verfügung.

15.3. Rohdaten werden dem Auftraggeber nur zur Verfügung gestellt, wenn ihm (ggf. gegen gesonderte Vergütung) das Bearbeitungsrecht eingeräumt wurde oder wenn die Parteien es in sonstiger Weise vereinbart haben.

15.4. Unter Druckvorlagen verstehen die Parteien Dateien, die in der erstellten Form verwendet, aber nicht weiter verändert werden können (z.B. PDF, JPG).

 

  1. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

16.1. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen NIERs nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

16.2. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

16.3. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Auftraggeber Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung NIERs abtreten.

16.4. Im kaufmännischen Verkehr steht NIER ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien, Daten und sonstigen Gegenständen bis zur Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

 

  1. Haftung

17.1. NIER haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht, soweit wesentliche Pflichten des Vertrags durch NIER verletzt werden. Wesentlichen Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

17.2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung NIERs bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen.

 

17.3. Eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung NIERs – insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie eine gesetzliche Garantiehaftung – bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Gleiches gilt für die Haftung NIERs bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

17.4. Die Einschränkungen der Ziffern 17.1, 17.2 und 17.3. gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen NIERs, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

 

  1. Verjährung

18.1. Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren binnen 12 Monaten.

18.2. Ausgenommen von Ziffer 18.1. sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch NIER. Ebenfalls ausgenommen sind Ansprüche, die auf einer gesetzlich vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung NIERs – insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie einer gesetzlichen Garantiehaftung – beruhen. Insoweit gelten dann die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

  1. Haftung des Auftraggebers

19.1. Der Auftraggeber garantiert, dass er hinsichtlich der von ihm gelieferten Materialien für die vertragsgegenständliche Nutzung uneingeschränkt verfügungsbefugt ist und insoweit die Inhalte frei von sämtlichen Rechten Dritter, unter Einschluss eventueller Persönlichkeitsrechte, sind. Insbesondere garantiert der Auftraggeber alle für die Herstellung oder Bearbeitung erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Lizenz-, Auswertungs- und GEMA-Rechte zu besitzen.

19.2. Der Auftraggeber stellt NIER von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Ausübung NIERs durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte und Befugnisse hinsichtlich der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien und abgebildeten Werken erhoben werden. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, die NIER bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen sollten. NIER wird den Auftraggeber jedoch unverzüglich von vorzunehmenden Maßnahmen der Rechtsverteidigung informieren. NIER darf bei solchen Auseinandersetzungen mit Dritten Vergleiche nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber schließen. Andernfalls trägt NIER sämtliche Kosten der Auseinandersetzung selbst.

 

  1. Archivierung und Versicherung der Druckdaten

20.1. NIERs überlassene Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.

20.2. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

 

  1. Schlussbestimmungen

21.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

21.2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne des § 38 ZPO ist oder der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Firmensitz ins Ausland verlegt oder dieser nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz von NIER.

21.3. Kündigung, Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und Abmahnung bedürfen der Schriftform. Änderungen des vorliegenden Vertragstextes bedürfen der Schriftform. Diese Formvorschrift kann nur schriftlich aufgehoben oder geändert werden.

21.4. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Anmerkung/Zusatz: Künstlersozialkasse

L. Nier ist Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK). Als Kunde oder Kundin stehen sie selbst in der Verantwortung, zu Überprüfen, ob und in welcher Höhe eine Abgabepflicht für Kreativleistungen besteht.

 

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